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Änderung § 50 BeamtStG vom 20.06.2008
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§ 50 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2008 geltenden Fassung | § 50 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Personalakte | |
(Text alte Fassung) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden. | (Text neue Fassung) 1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 3 Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 4 Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. 5 Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden. |
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