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Änderung § 62 BeamtStG vom 12.02.2009

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§ 62 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 62 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Folgeänderungen


(1) § 15a Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1534), wird aufgehoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493), wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' die Angabe 'oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.

2. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe 'im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' durch die Angabe 'denen ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen wird' ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Bundesbeamtengesetzes' das Komma sowie die Angabe '§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes' gestrichen.

4. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' die Angabe 'oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.

(4) § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes; § 20 des Beamtenstatusgesetzes).'


(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) In § 4 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird das Wort 'steht' durch das Wort 'stehen' ersetzt und nach der Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird die Angabe 'oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.

(6) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird nach der Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' die Angabe 'und § 20 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.

(7) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird das Wort 'steht' durch das Wort 'stehen' ersetzt und nach der Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird die Angabe 'oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.

(8) In § 153 Abs. 3 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird die Angabe '(§ 4 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts)' gestrichen.

(9) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1. § 71 wird wie folgt gefasst:

'§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.'

2. § 76 wird wie folgt gefasst:

'§ 76 Altersgrenzen

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.'

3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a ersetzt:

'§ 76a Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.'

4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe 'nach den §§ 76a bis 76c' gestrichen.

(10) In § 97 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe '(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)' ersetzt durch die Angabe '(§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)'.

(11) § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt gefasst:

'(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.'

(12) Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091) wird aufgehoben.

(13) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.'

bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

'(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.'

2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6' durch die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4' ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6' durch die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4' und die Angabe '§ 9 Abs. 11 Satz 2' durch die Angabe '§ 9 Abs. 11' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird' gestrichen und die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6' durch die Angabe '§ 9 Abs. 8 Satz 4' ersetzt.

4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.'

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:

'(8)
Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.'



5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3)
Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.'

(14) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe angefügt:

'10a. Übergangsregelung aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes § 98a'.




1. (aufgehoben)

2. § 8a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.'

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.'

b) In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort 'Anstellung' durch die Wörter 'Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit' ersetzt.

4. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird das Wort 'Anstellung' durch die Wörter 'Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Nach § 98 wird folgende Überschrift und folgender § 98a angefügt:

'10a. Übergangsregelung aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes

§ 98a

Auf Bundesbeamte sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.'




5. (aufgehoben)

(15) In § 95 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird nach der Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' die Angabe 'oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.

(16) § 17 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.'

(17) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder'.

(18) In § 144 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe '§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes' durch die Angabe '§ 2 des Beamtenstatusgesetzes' ersetzt.

vorherige Änderung

(19) In § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird nach der Angabe '§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes' die Angabe 'oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes' eingefügt.



(19) (aufgehoben)