Tools:
Update via:
Änderung § 46 BeamtStG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BeamtStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 46 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 46 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Mutterschutz und Elternzeit | |
(Text alte Fassung) Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten. | (Text neue Fassung) Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8252/al65568-0.htm