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Änderung § 13 BeamtStG vom 07.12.2018

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§ 13 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.