Tools:
Update via:
Änderung § 13 BeamtStG vom 07.12.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BeamtStGuaÄndG am 7. Dezember 2018 und Änderungshistorie des BeamtStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 13 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8252/al68004-0.htm