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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (ProdTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1034, 2009 I S. 3850
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-44 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-44 Berufliche Bildung
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§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
- b)
- Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,
- c)
- Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie
- d)
- mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentieren
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProdTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ProdTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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