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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (ProdTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1034, 2009 I S. 3850
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-44 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-44 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Produktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Betreiben von Produktionsanlagen:
- 1.1
- Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,
- 1.2
- Durchführen von Produktionsaufträgen,
- 1.3
- Abschließen von Produktionsaufträgen;
- 2.
- Einrichten und Warten von Produktionsanlagen:
- 2.1
- Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,
- 2.2
- Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,
- 2.3
- Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
- 3.
- Konfigurieren von Produktionsanlagen:
- 3.1
- Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,
- 3.2
- Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
- 4.
- Anfahren von Produktionsanlagen:
- 4.1
- Aufstellen von Produktionsanlagen,
- 4.2
- Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,
- 4.3
- Erproben von Produktionsabläufen,
- 4.4
- Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
- 5.
- Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:
- 5.1
- Analysieren von Produktionsprozessen,
- 5.2
- Simulieren von Produktionsprozessen,
- 5.3
- Optimieren von Produktionsprozessen,
- 5.4
- Organisieren von Logistikprozessen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.2
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Information, Kommunikation und Organisation:
- 2.1
- Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,
- 2.2
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.3
- Kundenorientierte Kommunikation,
- 2.4
- Planen der Arbeit,
- 2.5
- Projektmanagement;
- 3.
- Produktionsmanagement:
- 3.1
- Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,
- 3.2
- IT-Systeme und Vernetzung,
- 3.3
- Produkt- und Prozessdatenmanagement;
- 4.
- Produktionstechnologien und -prozesse;
- 5.
- Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Produktherstellung,
- 2.
- Produktionsmittelherstellung,
- 3.
- Produktionsunterstützende Dienstleistung.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
- b)
- Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,
- c)
- Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie
- d)
- mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentieren
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Produktionsprozesse,
- 2.
- Produktionssysteme sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,
- b)
- Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,
- c)
- Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowie
- d)
- Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentieren
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;
- 3.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,
- b)
- Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowie
- c)
- die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Produktionsauftrag 35 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Produktionsprozesse 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Produktionssysteme 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Betreiben von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |
1.1 | Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | a) Informationen über technische und technologische Bedingun- gen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbeson- dere Stückzahlvorgaben, beschaffen b) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig- keit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren c) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern d) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfä- higkeit prüfen e) Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften ein- stellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Pro- duktionsfähigkeit herstellen |
1.2 | Durchführen von Produktions- aufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen b) Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvor- gaben sicherstellen c) Qualität der Produkte überwachen d) Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern e) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entspre- chend den betrieblichen Vorgaben leiten f) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermei- dung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen |
1.3 | Abschließen von Produktions- aufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) | a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle er- stellen b) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren c) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen |
2 | Einrichten und Warten von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Umrüsten und Wiederinbetrieb- nehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Pro- zessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen b) Funktionsprüfungen durchführen c) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumen- tieren |
2.2 | Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen c) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchfüh- ren, Prüfprotokolle anfertigen |
2.3 | Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diag- nosesoftware einsetzen c) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchfüh- ren d) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Pro- duktionsbedingungen durchführen |
3 | Konfigurieren von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fer- tigungsparameter auswählen c) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse do- kumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Pro- zessvorschriften nutzen d) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfun- gen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen |
3.2 | Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren c) Muster und Prototypen testen |
4 | Anfahren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | |
4.1 | Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen b) technische Prüfungen veranlassen |
4.2 | Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | a) Transport- und Lagersysteme einrichten b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern d) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umwelt- kriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen |
4.3 | Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben b) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, pro- zessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchfüh- ren c) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern d) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauer- tests durchführen e) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen |
4.4 | Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) | a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Besei- tigung ergreifen c) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen d) Übernahmen dokumentieren |
5 | Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | |
5.1 | Analysieren von Produktions- prozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) | a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statisti- schen Qualitätskontrolle auswerten b) Produktrückläufe analysieren c) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen d) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie unge- richtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren e) interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen f) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen fest- stellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren g) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Be- rücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten |
5.2 | Simulieren von Produktions- prozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) | a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständig- keit und Qualität überprüfen b) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentie- ren c) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben |
5.3 | Optimieren von Produktions- prozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) | a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Pro- zessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Pro- zessparameter schließen b) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumen- tieren und auswerten c) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichs- übergreifender Prozesse erarbeiten d) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwick- lern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen e) Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und ein- weisen f) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken |
5.4 | Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4) | a) technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werk- stoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen b) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, ver- arbeiten und ausgeben c) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäf- tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil- denden Betriebes beschreiben |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
2 | Information, Kommunikation und Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbü- cher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durch- führen, Informationen auswerten b) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken er- stellen c) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh- ren d) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen e) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam- menstellen und ergänzen f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati- onsgerecht und zielorientiert führen g) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen h) Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsen- tieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden |
2.2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs- pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden c) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden d) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen e) Datensätze handhaben und anpassen f) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren |
2.3 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und ex- ternen Partnern sicherstellen b) Übergabeprozesse abstimmen c) Reklamationen annehmen |
2.4 | Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Auf- trägen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim- men b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Ge- samtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und er- forderliche Abwicklungszeiten einschätzen c) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen d) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszu- sammenhänge ermitteln, e) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erpro- ben und optimieren f) Lösung implementieren und organisatorisch absichern |
2.5 | Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5) | a) Produktionsaufgaben analysieren b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen c) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren d) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritä- ten setzen e) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden |
3 | Produktionsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | |
3.1 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicher- heitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden c) Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten d) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten |
3.2 | IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) | a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen b) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie- ren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden c) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken |
3.3 | Produkt- und Prozessdaten- management (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3) | a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nut- zen b) Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nut- zen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen c) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen d) technische Dokumentationen abrufen und einstellen |
4 | Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen- schonung beurteilen b) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Pro- duktionsverfahren und der geforderten Qualität c) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hin- sichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten d) Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbe- sondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung e) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmie- rung sowie Kosten f) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff- eigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes g) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität h) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbe- sondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion |
5 | Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren b) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massen- produktion, identifizieren c) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteu- erte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden d) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden e) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Or- ganisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen f) Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktions- planung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden |
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin - Zeitliche Gliederung -
Abschnitt 1 Der Ausbildungsbetrieb
Abschnitt 2 Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)
(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)
(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)
Viertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)
(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung er- greifen | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | a) Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produk- tionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen b) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvor- schriften kontrollieren c) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfein- richtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern d) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen e) Produktionsanlagen entsprechend den Prozess- vorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit her- stellen | 6 bis 8 |
2 | Durchführen von Produk- tionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen b) Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen c) Qualität der Produkte überwachen d) Produkte gegen Beschädigungen schützen, trans- portieren und lagern e) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Rest- stoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten f) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen | |
3 | Abschließen von Produk- tionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) | a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüf- protokolle erstellen b) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren c) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen | |
4 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta- tionen, Handbücher, Fachberichte und Firmen- unterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten b) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
5 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal- tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden | |
6 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwen- den b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwen- den |
(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Umrüsten und Wieder- inbetriebnehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an ge- änderte Prozessabläufe und unterschiedliche Pro- dukte anpassen b) Funktionsprüfungen durchführen c) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanla- gen dokumentieren | 4 bis 6 |
2 | Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prü- fen b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebs- mittel und Anlagen prüfen c) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi- schen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfer- tigen | |
3 | Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen c) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersu- che durchführen d) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spe- zifischer Produktionsbedingungen durchführen | |
4 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen b) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ent- scheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen c) Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergeb- nisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | |
5 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | a) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten und anwenden c) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen | |
6 | Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieb- lichen Möglichkeiten abstimmen b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieb- lichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeits- schritte festlegen und erforderliche Abwicklungs- zeiten einschätzen c) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werk- zeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen d) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermitteln e) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lö- sungen erproben und optimieren f) Lösung implementieren und organisatorisch ab- sichern | |
7 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) | Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten | |
8 | IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) | a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen b) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz an- wenden c) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT- Netzwerke mitwirken |
(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozess- parametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produkti- onsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtun- gen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter aus- wählen c) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Er- gebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen d) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Proben- nahme sowie Prüfpläne erstellen | 5 bis 7 |
2 | Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren c) Muster und Prototypen testen | |
3 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen b) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen c) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen | |
4 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | a) Datensätze handhaben und anpassen b) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren | |
5 | Produkt- und Prozess- datenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3) | a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessopti- mierung nutzen b) Konfigurationsmanagement und Änderungsmana- gement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen c) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen d) technische Dokumentationen abrufen und einstellen |
Viertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Aufstellen von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstel- len b) technische Prüfungen veranlassen | 5 bis 7 |
2 | Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | a) Transport- und Lagersysteme einrichten b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qua- litätskriterien lagern d) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kenn- zeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicher- heits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vor- schriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen | |
3 | Erproben von Produktions- abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logisti- sche Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vor- richtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben b) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol- lieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Quali- tätssicherung durchführen c) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmög- lichkeiten in die Prozesskette sichern d) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen e) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erpro- bung anpassen | |
4 | Übergeben oder Über- nehmen von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) | a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnah- men zur Beseitigung ergreifen c) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen d) Übernahmen dokumentieren | |
5 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Berei- chen und externen Partnern sicherstellen b) Übergabeprozesse abstimmen c) Reklamationen annehmen | |
6 | Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5) | a) Produktionsaufgaben analysieren b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen c) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren d) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festle- gen, Prioritäten setzen e) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden | |
7 | Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflä- chengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen- schonung beurteilen b) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere be- züglich der Produktionsverfahren und der geforder- ten Qualität c) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Men- genausbringung und Kosten d) Roboter oder andere Handhabungssysteme beur- teilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglich- keiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung e) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten f) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes g) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hin- sichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität h) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beur- teilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächen- schutz und Korrosion |
(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Analysieren von Produk- tionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) | a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten b) Produktrückläufe analysieren c) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern ver- gleichen und beurteilen d) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien er- fassen und analysieren e) interne und externe Leistungserbringung unter ter- minlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen f) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktions- anlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren g) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergeb- nisse unter Berücksichtigung vor- und nachgela- gerter Prozesse und Bereiche bewerten | 11 bis 13 |
2 | Simulieren von Produktions- prozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) | a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen b) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren c) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspru- chungen überprüfen und erproben | |
3 | Optimieren von Produk- tionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) | a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnis- sen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Pro- zessabläufe und Prozessparameter schließen b) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchfüh- ren, dokumentieren und auswerten c) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten d) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Pro- zessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umset- zen e) Bedienpersonal über Prozessänderungen unter- richten und einweisen f) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungs- anleitungen für Produktionsanlagen mitwirken | |
4 | Organisieren von Logistik- prozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4) | a) technische Funktionen der Logistikkette für erfor- derliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen b) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben c) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen | |
5 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) | bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor- schläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erar- beiten | |
6 | Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fü- genden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen b) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, ins- besondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen | |
7 | Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftrags- produktion, identifizieren b) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren c) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und er- eignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsan- lagen unterscheiden d) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsde- fizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden e) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzel- arbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorgani- sation, unterscheiden und zuordnen f) Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Ferti- gungssteuerung anwenden |
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin B. v. 4. Dezember 2009 BGBl. I S. 3850 m.W.v. 1. August 2008
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