§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie (ProzManAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1052 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 26.06.2008; FNA: 806-22-6-18 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Produktionsprozesse,

2.
Prozessmanagement,

3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens fünf Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ProzManAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProzManAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ProzManAusbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...


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