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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie (ProzManAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1052 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 26.06.2008; FNA: 806-22-6-18 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie



Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager - Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.

1 Prozessexperte/Prozessexpertin 1.1 Arbeitsgebiet:

 
Prozessexperten/Prozessexpertinnen arbeiten in der Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen.

1.2
Profiltypische Arbeitsprozesse: Prozessexperten/Prozessexpertinnen

-
analysieren Prozessanforderungen, vergleichen Fertigungs- und Montageverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit und Wirtschaftlichkeit,

-
erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten, Stückzahlausbringungen und schätzen Bearbeitungszeiten ab,

-
wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, arbeiten bei der Erstellung von Lastenheften mit,

-
arbeiten mit Systemherstellern, Zulieferern und Logistikpartnern zusammen,

-
wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,

-
erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,

-
wirken bei der Planung und Steuerung der Produktion mit,

-
nehmen Fehlermeldungen auf und priorisieren diese, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit,

-
pflegen neue Produkte und Programme ein, überwachen das Konfigurations- und Änderungsmanagement,

-
optimieren Prozesse.

1.3
Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:

-
analytische Fähigkeiten,

-
ergebnisorientiertes Handeln,

-
Kommunikationsfähigkeit,

-
Problemlösefähigkeit,

-
Prozess-/Projektkoordinierung,

-
systematisch-methodisches Vorgehen,

-
Teamfähigkeit.

1.4
Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

2 Applikationsexperte/Applikationsexpertin

2.1
Arbeitsgebiet:

Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen arbeiten an der Schnittstelle zwischen Kunden und Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern und Kunden Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen.

2.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:

Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen

-
bearbeiten Kundenanfragen, klären technische Anforderungen, Kosten und Termine,

-
erarbeiten Problemlösungen, klären technische Voraussetzungen,

-
arbeiten an der Entwicklung von Kundenlösungen mit,

-
erläutern Kunden Prozessdaten und Rahmenbedingungen und beschreiben Vorgaben für die Einbindung von Komponenten oder Anlagen in den Gesamtprozess,

-
setzen Kundenaufträge in Konstruktions-, Produktions- oder Auslieferungsaufträge um,

-
überwachen die Leistungserstellung und Termine, setzen Prioritäten bei der Abwicklung der Aufträge,

-
erstellen vereinbarte Referenzprodukte, prüfen und dokumentieren im Rahmen der Abnahme die den Kunden vertraglich zugesicherten Leistungen,

-
erstellen Daten für die Systemdokumentation zur Sicherung von Support und Service zusammen,

-
bearbeiten Reklamationen, Änderungsanforderungen und Gewährleistungsfälle,

-
betreuen Kunden beim Einsatz der Anlagen oder Komponenten, optimieren Applikationen und Prozesse.

2.3
Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:

-
Akquisitionsstärke,

-
Dialogfähigkeit,

-
Kundenorientierung,

-
ergebnisorientiertes Handeln,

-
Kooperationsfähigkeit,

-
Markteinschätzung,

-
Auftrags-/Projektkoordinierung,

-
systematisch-methodisches Vorgehen.

2.4
Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 42 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 08.12.2017Artikel 10 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
aktuellvor 08.12.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ProzManAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProzManAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ProzManAusbV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die ...