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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17.12.2019
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 4 Prüfungsteil Produktionsprozesse" | (Text neue Fassung)§ 4 Prüfungsteil „Produktionsprozesse" |
(1) Im Prüfungsteil Produktionsprozesse' sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden: | (1) Im Prüfungsteil 'Produktionsprozesse' sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Analysieren von technischen und organisatorischen Problemstellungen bei Änderungen von Produktionsprozessen oder der Produktion, 2. Konzipieren von Lösungen, Planen der organisatorischen und ausrüstungstechnischen Änderungen sowie der Prozessanpassungen, 3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten, 4. Ermitteln des Personalbedarfs und Beschreiben der qualifikatorischen Anforderungen an das Personal, 5. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätsmanagementmaßnahmen, 6. Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen, 7. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, 8. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen, 9. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen, 10. Darstellen getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen. | |
(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen. (3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern. | (2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen. (3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern. |
(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten. |
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