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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse',
die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.