§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen: 1. der Bewertung des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse', 2. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' und 3. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'. (4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |