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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2008 1. ProdSV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort explosibler" durch das Wort explosionsfähiger" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe § 4" durch die Angabe § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)," durch die Angabe 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10)" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter." - c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort Gemeinschaften" durch das Wort Union" ersetzt. - d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe 73/23/EWG" durch die Angabe 2006/95/EG" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe § 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe Abs. 2" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe Abs. 3" durch die Angabe Abs. 4" und die Angabe 73/23/EWG" durch die Angabe 2006/95/EG" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GPSGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GPSGVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 GPSGVÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 15 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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