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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden die Wörter und Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden," gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,". - c)
- In Nummer 12 wird die Angabe 1, 6 oder 8 bis 11" durch die Angabe 1 oder 6 bis 10" ersetzt.
- d)
- In Nummer 13 wird die Angabe 5 und 7" durch die Angabe 5 und 6" ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- f)
- Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe Abs. 2 bis 4" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und- 4.
- diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und
- 5.
- diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und
- 6.
- die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
- 7.
- diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GPSGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GPSGVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 GPSGVÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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