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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSGVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der Maschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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