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Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (5. AMVVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 AMVV § 3, Anlage 1, mWv. 1. Oktober 2008 Anlage 1, mWv. 1. April 2009 Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3079), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Dieses" durch das Wort „Dieser" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Positionen werden gestrichen:

„Gonadotropine",

„Pyriproxifen",

„Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder dergleichen",

„Weibliche Geschlechtshormone".

b)
Folgende Positionen werden jeweils in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Acetylcholin

-
zur parenteralen Anwendung -",

„Aliskiren",

„Allylestrenol",

„Amifampridin

-
zur Behandlung des Lambert-Eaton-Syndroms -",

„5-Amino-4-Oxopentansäure",

„Anageston",

„Anidulafungin",

„Chlormadinon und seine Ester",

„Choriogonadotropin (human alpha-subunit protein moiety reduced)",

„Choriogonadotropin (human beta-subunit protein moiety reduced)",

„Choriongonadotropin",

„Delmadinon und seine Ester",

„Demegeston",

„Deslorelin

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Desogestrel",

„Dienestrol",

„Dienogest",

„Diethylstilbestrol",

„Dimethisteron",

„Droloxifen",

„Drospirenon",

„Dydrogesteron",

„Epimestrol",

„Epoetin zeta",

„Estradiol und seine Ester",

„Estrogene, konjugierte",

„Ethinylestradiol und seine Ester",

„Ethinylestradiol-3-(propan-2-sulfonat)",

„Ethisteron",

„Etynodiol und seine Ester",

„Fluticasonfuroat",

„Follitropin",

„Gestoden",

„Gestonoron",

„Gonadotropin (humanes und Pferdeserum)",

„17ß-Hydroxy-17-methylestr-4-en-3-on",

„Hydroxyprogesteron",

„Johanniskraut

-
zur Behandlung mittelschwerer Depressionen -",

„Lutropin",

„Lynestrenol",

„Maraviroc",

„Medrogeston",

„Medroxyprogesteron und seine Ester",

„Megestrol",

„Mestranol",

„Methallenestril",

„Methylestrenolon",

„Modafinil",

„Moxestrol",

„Nelarabin",

„Nepafenac",

„Nilotinib",

„Nomegestrol und seine Ester",

„Norelgestromin",

„Norethisteron",

„Noretynodrel”,

„Norgestimat",

„Norgestrel",

„Norgestrienon",

„PEG-Epoetin beta",

„Polyestradiol",

„Progesteron",

„Proligeston",

„Promegeston",

„Promestrien",

„Pyriprol

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Quinestrol",

„Quingestanol",

„Raltegravir",

„Retapamulin",

„Rifaximin",

„Temsirolimus",

„Therapieallergene",

„Trabectedin",

„Trimegeston",

„Vildagliptin",

„Zubereitung aus Vildagliptin und Metformin".

c)
Die Position „Butylscopolaminium-Salze - zur Anwendung beim Pferd und bei Rindern -" wird wie folgt gefasst:

„Butylscopolamin

-
zur parenteralen Anwendung -".

d)
Die Position „Lokalanästhetika" wird wie folgt gefasst:

„Lokalanästhetika

-
ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -

-
zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut -

-
ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -

-
zur Anwendung am Auge -

-
Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

-
Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -".

e)
Die Position „Paracetamol - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:

„Paracetamol

-
ausgenommen Humanarzneimittel zur

a)
oralen Anwendung zur symptomatischen Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und/oder von Fieber in einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 10g je Packung und

b)
rektalen Anwendung -".


Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt

1.
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit die Position „Acetylcholin - zur parenteralen Anwendung -" betroffen ist, und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c am 1. Oktober 2008,

2.
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit die Position „Johanniskraut - zur Behandlung mittelschwerer Depressionen -" betroffen ist, und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e am 1. April 2009

in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.