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§ 7 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
V. v. 15.04.1992 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 2129-6-6 Umweltschutz
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 2129-6-6 Umweltschutz
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§ 7 Nachweispflichten
(1) Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem Muster in Anhang 2 dieser Verordnung an.
(2) Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammes auf dem Lieferschein und übergibt diesen dem Beförderer. Der Lieferschein ist während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Die Anlieferung und das Aufbringen des Klärschlammes ist vom Abnehmer zu bestätigen.
(3) Der Abnehmer und der Beförderer behalten je eine Durchschrift des Lieferscheins, je eine weitere Durchschrift sendet der Beförderer an die für die Abwasserbehandlungsanlage und die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde, das Original an den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Dieser hat das Original 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 und des Satzes 1 können die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung genutzt werden.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen den Klärschlamm auf eigenen Flächen aufbringen oder aufbringen lassen.
(5) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen auf die Anzeigen nach Absatz 1 verzichten.
(6) Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes gelten die Pflichten des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage nach den Absätzen 1 bis 4 für den Besitzer des Klärschlammes, der diesen in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringt oder verbringen läßt.
(7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen Register, in denen folgende Angaben enthalten sind:
- 1.
- erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammengen (in Tonnen Trockenmasse),
- 2.
- Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5,
- 3.
- Art der Behandlung der Klärschlämme,
- 4.
- Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme, schlagspezifische Bezeichnung der Aufbringungsfläche, geordnet nach Flurstücksnummer,
- 5.
- Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersuchungen, gegliedert nach Schlägen und geordnet nach Flurstücksnummer.
(8) Die für den Vollzug der Klärschlammverordnung zuständigen Behörden übermitteln die Angaben nach Absatz 7 Nr. 1 bis 3 bis zum 31. August eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständigen obersten Landesbehörden. Die Länder leiten die zusammengefaßten Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erstellt auf Grundlage der von den Ländern übermittelten Angaben alle vier Jahre, erstmalig im Jahr 1991, einen zusammenfassenden Bericht für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(9) Von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 sind die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1.000 EW ausgenommen.
(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und des § 23 Nr. 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 74 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 7 AbfKlärV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 74 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 4 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 |
aktuell | vor 01.02.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AbfKlärV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... oder nicht rechtzeitig den zuständigen Behörden zuleitet, 2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. ... von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein während des Transports im Fahrzeug nicht mitführt, ... oder nicht vollständig ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen ... Behörde auf Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder 5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder die Angaben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 4 AbfRÜbVefV Änderung der Klärschlammverordnung
... 7 Abs. 10 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 74 10. ZustAnpV Änderung der Klärschlammverordnung
... § 7 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch ...
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