§ 8 Aufbringungsplan
Die zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden der Länder oder von diesen beauftragte Dritte haben jährlich einen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalenderjahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/826/a11114.htm