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Änderung § 8 RDV vom 01.01.2025
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§ 8 RDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 8 RDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2 Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen: | (Text neue Fassung) 1 Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2 Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen: |
1. Bundesland, | |
2. zuständige Behörde, | 2. (aufgehoben) |
3. behördliches Aktenzeichen, 4. Datum der Veröffentlichung, 5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 6. Familienname, Vorname, Firma oder Name a) der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder 7. Anschrift. 3 Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen. | |
(2) 1 Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8260/al210066-0.htm