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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung (6. FertigPackVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fertigpackungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2009 FertigPackV § 1, § 5, § 7, § 10, § 22, § 29, § 31, § 33, § 35, § 36, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4a, Anlage 7

Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden."

2.
§ 5 wird aufgehoben.

3.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann."

4.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Zucker und" sowie die Wörter „Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen," gestrichen und nach dem Wort „Gramm" die Wörter „oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm" eingefügt.

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

5.
In § 22 Abs. 5 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)" ersetzt.

6.
In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334)," ersetzt.

7.
In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter „Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.

8.
In § 33 Abs. 6 wird die Angabe „§ 5" gestrichen.

9.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „indem er" werden die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

bb)
Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" wird durch die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)," ersetzt.

10.
§ 36 wird aufgehoben.

11.
Die Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.

12.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.

13.
Anlage 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5d werden die Wörter „Natur- und Hilfsstoffe im Sinne der § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter „Stoffe im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.

b)
Nummer 8a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,".

14.
In Anlage 7 wird Nummer 1.1.2 wie folgt gefasst:

„1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. FertigPackVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FertigPackVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Artikel 4 MesswNeuRegV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt ...