Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
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§ 3 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen



Als Erzeugerorganisation können alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt werden, die die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

 
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