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§ 8 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 8 Direktvermarktung



Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Erzeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 8 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind." 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Auslagerung nach Artikel ...