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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
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§ 9 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind.
(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.
(3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse V. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 14. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 9 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von ...
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