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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
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§ 10 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.
(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.
(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse V. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 14. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 10 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 ...
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