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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
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§ 12 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Operationelle Programme
(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.
(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden:
- 1.
- das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
- 2.
- die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.
(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.
(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.
(6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.
(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse V. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 14. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 12 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 ...
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