Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 14 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 14 Zahlung der Beihilfe



Die zuständigen Stellen zahlen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.

 
Anzeige