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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
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§ 16 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Krisenprävention und Krisenmanagement
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:
- 1.
- Marktrücknahmen,
- 2.
- die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
- 3.
- Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
(2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversicherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement können unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.
Zitierungen von § 16 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen." 12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a ...
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