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§ 16 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 16 Krisenprävention und Krisenmanagement



(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1.
Marktrücknahmen,

2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

(2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversicherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement können unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 16 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen." 12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a ...