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§ 20 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 20 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 20 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein." 13. § 20 wird ...