Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EGObstGemÄndV am 14. Dezember 2011 und Änderungshistorie der EU-ObstGemüseDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern


(Text alte Fassung)

(1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern

1. die
Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und

2. die
Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass die betreffenden Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1. wer
Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2.
wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

3.
eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder

4. wer
Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

Die
Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.