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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben
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§ 5 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087 (Nr. 26); aufgehoben durch § 14 V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-178 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-178 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
- 2.
- den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
- 3.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
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