Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 RaumausMstrV vom 06.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 1. MstrPrüfVÄndV am 6. März 2020 und Änderungshistorie der RaumausMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 RaumausMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 2 RaumausMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

(Text alte Fassung)

1. einen Betrieb zu führen,

(Text neue Fassung)

1. einen Betrieb selbständig zu führen,

2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4. Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,

5. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

6. betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,

7. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

8. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und instand halten,

9. Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge entwickeln und gestalten, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion sowie Form- und Farbgebung,

10. Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem Kunden präsentieren,

11. Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,

12. Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,

13. Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und behandeln,

14. Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwerfen und in Kooperation mit anderen Gewerken herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilistischer, ergonomischer und funktionaler Anforderungen,

15. Raumdekorationen entwerfen, herstellen und montieren,

16. Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, herstellen und montieren,

17. Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewerten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation durchführen.




Anzeige