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Synopse aller Änderungen der RaumausMstrV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 39 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RaumausMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RaumausMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | RaumausMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung § 2 Meisterprüfungsberufsbild § 3 Gliederung des Teils I § 4 Meisterprüfungsprojekt § 5 Fachgespräch § 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(Text alte Fassung) § 8 Weitere Anforderungen | (Text neue Fassung) § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
§ 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, fertigungs- und montagetechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Raumausstatterbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Konzepte für Raumdekorationen entwickeln und bewerten, b) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltungsprinzipien anfertigen, bewerten und korrigieren; Präsentationskonzepte entwickeln, c) Materialien auswählen und beurteilen, Materialverbrauch berechnen sowie Materiallisten erstellen, d) Arten und Konstruktionen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz beschreiben, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen, e) Arten von Bekleidungen und Beschichtungen für Wand- und Deckenflächen darstellen, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen, f) Konzepte für die Instandsetzung von Polstermöbeln, insbesondere unter Berücksichtigung der epochentypischen Einordnung, entwickeln, g) Arbeitsverfahren für Untergrundanalysen und für die Bearbeitung von Untergründen beschreiben und bewerten, h) Arten und Eigenschaften von Bodenbelägen beschreiben und bewerten, Verlegepläne erstellen, i) Fertigungs- und Montagetechniken auftragsbezogen bestimmen; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, Verträge konzipieren, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Befestigungs- und Instandsetzungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Montageleistungen beurteilen, e) Arbeitsablaufpläne erstellen, bewerten und korrigieren, f) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und technischen Hilfsmitteln bestimmen und begründen, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, h) Schadensaufnahme darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen, i) Vor- und Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen, d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, f) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen, g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, h) Betriebs- und Lagerausstattung einschließlich der Lagerhaltung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet. | |
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
§ 8 Weitere Anforderungen | § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 9 Übergangsvorschrift | |
(1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. März 2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen. | Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. |
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