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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (1. TEIVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate.(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden."
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „zehn Jahre" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)- 1.
- Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage sind:- a)
- Eisenbahnunternehmen:
- b)
- Fahrwegbetreiber:
- c)
- Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium:
- 2.
- Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
- a)
- aa)
- Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI „Infrastruktur" (ABl. EU 2008 Nr. L 77 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
- bb)
- Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI „Infrastruktur" (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.
- b)
- Die nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltende TSI „Infrastruktur" gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
- c)
- Die Anforderungen der nach Maßgabe des Buchstabens a Doppelbuchstabe aa und bb geltenden TSI „Infrastruktur" zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.
- d)
- Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.
- 3.
- Teilsystem Fahrzeuge
- 3.1
- Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die TSI „Fahrzeuge" (ABl. EU Nr. L 84 S. 132) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI „Fahrzeuge" (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind. - 3.2
- Konventionelles Eisenbahnsystem
- a)
- Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die TSI „Fahrzeuge-Lärm" (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.
- b)
- Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI „Fahrzeuge-Güterwagen" (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.
- 4.
- Teilsystem Energie
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die TSI „Energie" (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) findet ab dem 1. Oktober 2008 Anwendung- a)
- auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und
- b)
- auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.
- 5.
- Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
- 5.1
- Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die TSI „Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung" (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI „Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung" (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der bisherigen TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2007/153/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind. - 5.2
- Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. - 6.
- Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
- 6.1
- Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die TSI „Betrieb" (ABl. EU Nr. L 84 S. 1) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem. - 6.2
- Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem. - 7.
- Teilsystem Instandhaltung
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI „Instandhaltung" (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. - 8.
- Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems
- 8.1
- Sicherheit in Eisenbahntunneln
Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI „Sicherheit in Eisenbahntunneln" (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme „Infrastruktur", „Energie", „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung", „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" und „Fahrzeuge" des transeuropäischen Eisenbahnsystems. - 8.2
- Eingeschränkt mobile Personen
Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die TSI für den Teilbereich „Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen" (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 72) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme „Infrastruktur" und „Fahrzeuge" des transeuropäischen Eisenbahnsystems."
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