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§ 4 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrV)
V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 7110-3-179 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2008; FNA: 7110-3-179 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag unter Einbeziehung der ärztlichen Verordnung entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung ein Paar orthopädische Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik zu planen, zu konstruieren, anzufertigen und anzupassen. Die Planungsarbeiten umfassen einen Versorgungsvorschlag, Konstruktionszeichnungen und eine Kalkulation. Die Anpassung der orthopädischen Schuhe erfolgt am Kunden; die Fertigung sowie die Anpassung sind zu dokumentieren.
(4) Die Planungs- und Dokumentationsarbeiten werden mit 35 Prozent und die Durchführungsarbeiten mit 65 Prozent gewichtet.
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