Tools:
Update via:
§ 6 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrV)
V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 7110-3-179 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 7110-3-179 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehenden Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1:
- 1.
- fußpflegerische Maßnahmen durchführen,
- 2.
- eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, konstruieren und anfertigen,
- 3.
- ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anfertigen,
- 4.
- einen Vorfußersatz anfertigen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8271/a155554.htm