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§ 6 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrV)

V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 7110-3-179 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehenden Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1:

1.
fußpflegerische Maßnahmen durchführen,

2.
eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, konstruieren und anfertigen,

3.
ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anfertigen,

4.
einen Vorfußersatz anfertigen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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