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§ 2 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 8053-6-33 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 8053-6-33 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Kältesatz
fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind; - 2.
- spezifischer Kältemittelverlust
Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde; - 3.
- Normalbetrieb
Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung V. v. 14. Februar 2017 BGBl. I S. 148 m.W.v. 18. Februar 2017
Frühere Fassungen von § 2 ChemKlimaschutzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14.02.2017 BGBl. I S. 148 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ChemKlimaschutzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemKlimaschutzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
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