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§ 3 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 8053-6-33 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre



(1) 1Wer ortsfeste Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1.
im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm 1 Prozent

2.
im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 3 Prozent

b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 2 Prozent

c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 1 Prozent

3.
im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 6 Prozent

b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 4 Prozent

c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 2 Prozent

4.
im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen

a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 8 Prozent

b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 6 Prozent

c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 4 Prozent.

2Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,

2.
Einrichtungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Einrichtungen unter Tage.

(2) 1Wer mobile Einrichtungen betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,

2.
Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,

3.
Kühlcontainer.

3Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. 4Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 161 S. 12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 3 ChemKlimaschutzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
vom 14.02.2017 BGBl. I S. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ChemKlimaschutzV
... des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. § 3 Abs. 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen ...
§ 1 ChemKlimaschutzV Anwendungsbereich (vom 18.02.2017)
... der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). (2) § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten nicht 1. auf Seeschiffen unter fremder ...
§ 10 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.02.2017)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert ... einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt, 3. entgegen ... 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. ... 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... Die Wörter „Diese Verordnung gilt" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden ... Nr. 842/2006" durch die Angabe „(EU) Nr. 517/2014" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ...