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Änderung § 10 ChemKlimaschutzV vom 18.02.2017
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§ 8 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung | § 10 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148 |
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(Text alte Fassung) § 8 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 10 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet, | |
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, | 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, |
4. entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt, | |
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt oder 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit durchführt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird, 8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder 9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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