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Änderung § 5 ChemKlimaschutzV vom 16.11.2010
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§ 5 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2010 geltenden Fassung | § 5 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten | |
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die | |
(Text alte Fassung) 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erworbenes Zertifikat nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorweisen können, | (Text neue Fassung) 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorweisen können, |
2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen, 3. zuverlässig sind, 4. im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und 5. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. Satz 1 gilt nicht für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Personen, die 1. an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen, nach Maßgabe der für die betreffende Tätigkeit anwendbaren Vorschriften des a) Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 3), b) Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 12), c) Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 17), d) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 21) oder e) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 92 S. 25), 2. im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder 3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 303/2008. (2) Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die | |
1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben, 2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben, | 1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben, 2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben, |
3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben, 4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder | |
5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben. | 5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen. |
Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. Zur Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die 1. ein vor dem 4. Juli 2008 erworbenes Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1 vorweisen, das die in Satz 1 genannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine Zusatzprüfung über die darüber hinausgehenden theoretischen und praktischen Anforderungen bestanden haben. | |
Die nach Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen. | |
(3) Die zuständige Behörde kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen Betrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den jeweiligen in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen. |
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