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Änderung § 5 ChemKlimaschutzV vom 01.06.2017
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§ 5 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 5 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten | |
(1) 1 Eine in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, oder die Rückgewinnung aus anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf nur von Personen durchgeführt werden, die 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 oder 4 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorweisen können, 2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen, 3. zuverlässig sind und 4. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die 1. an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen, nach Maßgabe der für die betreffende Tätigkeit anwendbaren Vorschriften des a) Artikels 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28), b) Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 12), c) Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22), d) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 21) oder e) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 92 S. 25), 2. im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder | |
(Text alte Fassung) 3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067. | (Text neue Fassung) 3. in Betrieben, die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind *), fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067. |
(2) 1 Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die 1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 bestanden haben, 2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben, 3. im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben, 4. im Falle von Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen a) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 bestanden haben oder b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 oder in Bezug auf Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17) bestanden haben oder 5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen. | |
2 Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen, ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. 3 Zur Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. 4 Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die | 2 Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten in Betrieben, die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind *), ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. 3 Zur Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. 4 Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die |
1. ein Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1 vorweisen, das die in Satz 1 genannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine Zusatzprüfung über die darüber hinausgehenden theoretischen und praktischen Anforderungen bestanden haben. 5 Die nach Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. 6 Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen. (3) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die beiden nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 9 Nr. 1 V. v. 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) wurden sinngemäß konsolidiert. | |
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