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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (GEigDuVeG k.a.Abk.)
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070 (Nr. 28); Geltung ab 01.09.2008, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 1 Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:
§ 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach- 1.
- § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
- 2.
- § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
- 3.
- § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,
- 4.
- § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
- 5.
- § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
- 6.
- § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend." - 2.
- § 131a wird wie folgt gefasst:
§ 131a Bestimmte Beschwerden(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in- 1.
- Versorgungsausgleichssachen,
- 2.
- Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GEigDuVeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEigDuVeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 15 MoMiG Änderung der Kostenordnung
... 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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