Die
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:
„§ 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
- 1.
- § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
- 2.
- § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
- 3.
- § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,
- 4.
- § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
- 5.
- § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
- 6.
- § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) §
130 Abs. 5 gilt entsprechend."
- 2.
- § 131a wird wie folgt gefasst:
„§ 131a Bestimmte Beschwerden
- 1.
- Versorgungsausgleichssachen,
- 2.
- Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben."
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026