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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (GEigDuVeG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070 (Nr. 28); Geltung ab 01.09.2008, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2008 HalblSchG § 9

§ 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend."

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend."

2.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GEigDuVeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEigDuVeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 5 PatRMoG Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
... vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), werden die Wörter „das elektronische ...