Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich (MORFleischÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227 (Nr. 29); Geltung ab 19.07.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, k und l, des § 15 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2008 RindFlSoErstV § 1, § 2, § 4, § 6

Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 21. Februar 1994 (BGBl. I S. 318), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 865), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 104 S. 3) und

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 304 S. 21, 2008 Nr. L 11 S. 23)

in der jeweils geltenden Fassung."

2.
In § 2 werden

a)
in Absatz 1 Nr. 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 32/82" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 433/2007" und

b)
in Absatz 2 die Angabe „Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82" durch die Angabe „Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007"

ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 werden

a)
in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1964/82" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1359/2007",

b)
in Nummer 1 die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82" durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007" und

c)
in Nummer 4 die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82" durch die Angabe „Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007" und die Angabe „Artikel 3 derselben Verordnung" durch die Angabe „Artikel 4 derselben Verordnung"

ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2008 FlBeihV § 1, § 7

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden

a)
die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch" gestrichen und

b)
nach dem Wort „Fleischerzeugnissen" die Wörter „von Schweinen, Rindern und Schafen" eingefügt.

2.
§ 7 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2008.



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