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§ 6 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)
V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-180 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-180 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht:
- 1.
- eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,
- 2.
- eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,
- 3.
- eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,
- 4.
- Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,
- 5.
- eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8294/a155679.htm