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§ 8 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)

V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-180 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Natursteintechnik und -gestaltung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, natursteinbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Entwürfe von Natur- und Kunststeinerzeugnissen unter besonderer Berücksichtigung der Fundamentierungs- und Fügetechniken, statischer, stilkundlicher, heraldischer und kunstgeschichtlicher Aspekte, der historischen und zeitgemäßen Schrift- und Farbgestaltung sowie der Ornamentik erarbeiten, bewerten und korrigieren,

b)
Skizzen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Stücklisten, Verlege- und Versetzpläne erstellen, bewerten und korrigieren,

c)
Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie historischen Baustoffen, insbesondere nach gesteinskundlichen, bauphysikalischen und bauchemischen Kriterien beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

d)
Methoden der Konstruktion, Fertigung, Restaurierung, Hydrophobierung, Reinigung, Konservierung, Verfestigung und des Versetzens von Werkstücken und Bauteilen aus Naturstein und künstlichem Stein unter Berücksichtigung historischer und zeitgemäßer Techniken bestimmen und begründen,

e)
Standsicherheit, insbesondere für Grabmalanlagen, planen, bemessen und beurteilen,

f)
Naturwerksteinkonstruktionen planen, bewerten und korrigieren sowie Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen entwerfen und berechnen,

g)
Montagetechniken einschließlich Fügeverfahren zur Verbindung von Natur- und Kunststeinerzeugnissen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

h)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen beschreiben und Verwendungszwecken zuordnen;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung und Instandhaltung beurteilen,

e)
Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,

f)
auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,

g)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

h)
Schadensaufnahme an Werkstücken und Bauwerken darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen, die erforderliche Abwicklung festlegen und begründen,

i)
Mengen ermitteln und berechnen, Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e)
personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 StmStbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 41 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 StmStbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StmStbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StmStbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StmStbMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 41 MstrPrHwÄndV Änderung der Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung
... vom 11. Juli 2008 (BGBl. I S. 1281) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...