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Änderung § 10 StmStbMstrV vom 01.01.2012
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§ 10 StmStbMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 10 StmStbMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2009, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2010 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen. | (Text neue Fassung) Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. |
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