Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Erst- und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne von §
105 Abs. 1 und §
121i Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Kleinere Vereine im Sinne des §
53 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.