Die Versicherungsunternehmen haben geeignete Kriterien zu entwickeln, nach denen sie zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien Rückversicherungsverträge als Finanzrückversicherungsverträge einordnen. Die Kriterien müssen sich in die internen Prozesse des Unternehmens einfügen und so beschaffen sein, dass eine einheitliche Anwendung im Unternehmen gewährleistet ist. Im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des §
1, die entweder nach §
104a Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen oder nach §
104b Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der zusätzlichen Aufsicht berücksichtigt werden, sollen sich die Kriterien auch in die gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen und eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung anderer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die vom Unternehmen verwendeten Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren, die die Merkmale des §
121e Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen.