Die §§
4 bis 6,
7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Anwendung, die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder später abgeschlossen werden. §
8 findet keine Anwendung auf Verträge, bei denen die vertraglich vereinbarte Risikotragungsdauer am Tag des Inkrafttretens der Verordnung abgelaufen ist. Der Bericht nach §
8 für das erste Geschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung endet, ist frühestens am 1. Juli 2009 einzureichen.