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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (2. LAP-hKrimDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 30. September 2007 LAP-hKrimDV § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 29a
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
Kapitel 2 Ausbildung und Prüfung". - b)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes". - c)
- Nach der Angabe zu § 10 wird die Angabe Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen.
- d)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Fachpraktische Ausbildung". - e)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung". - f)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung". - g)
- Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
§ 14 Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)". - h)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Laufbahnprüfung". - i)
- Nach der Angabe zu § 15 wird die Angabe Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen.
- j)
- Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung". - k)
- Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
Abschnitt 3 Aufstieg". - l)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
§ 19 (weggefallen)". - m)
- Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
§ 20 (weggefallen)". - n)
- Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 (weggefallen)". - o)
- Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22 (weggefallen)". - p)
- Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
§ 23 (weggefallen)". - q)
- Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
§ 24 (weggefallen)". - r)
- Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
§ 25 (weggefallen)". - s)
- Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
§ 26 (weggefallen)". - t)
- Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
§ 27 (weggefallen)". - u)
- Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
§ 28 (weggefallen)". - v)
- Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
§ 29 (weggefallen)". - w)
- Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
§ 29a Übergangsvorschrift".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter berufspraktischen Kenntnisse und" gestrichen.
- bb)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Die Beamtinnen und Beamten sollen Kenntnisse der internationalen und interkulturellen Polizeiarbeit erwerben."
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort Studienzeit" durch das Wort Ausbildungsphase" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter Verkürzung oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" durch die Wörter Deutsche Hochschule der Polizei" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe Polizeiführungsakademie Münster-Hiltrup" durch die Wörter Deutschen Hochschule der Polizei" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" durch die Wörter Deutschen Hochschule der Polizei" ersetzt.
- 4.
- § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort Beisitzenden" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen."
- 5.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.
- 6.
- In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" durch die Wörter Deutschen Hochschule der Polizei" ersetzt.
- 7.
- Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
Kapitel 2 Ausbildung und Prüfung". - 8.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes". - b)
- In Absatz 1 wird die Angabe zwei Jahre" durch die Angabe 28 Monate" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:- 1.
- Fachpraktische Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate,
- 2.
- Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement" (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei 24 Monate.
(3) Wird die fachpraktische Ausbildungsphase wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbrechungen des Masterstudiengangs gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement" (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58)." - d)
- In Absatz 4 werden die Wörter bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten" gestrichen.
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe § 28" durch die Angabe der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement" (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006" ersetzt.
- 9.
- Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen." - 10.
- Nach § 10 wird die Angabe Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen.
- 11.
- Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst:
§ 11 Fachpraktische Ausbildung(1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.(3) Während der fachpraktischen Ausbildungsphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.
§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.
§ 13 Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildungsphase zu bewerten. Auf ihre Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen.(2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich Stellung dazu nehmen.(3) Das Bundeskriminalamt erhält eine Ausfertigung der Bewertung der jeweiligen Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes.
§ 14 Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)
Aufbau und Inhalte des Masterstudiengangs richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.
§ 15 Laufbahnprüfung
Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006." - 12.
- Nach § 15 wird die Angabe Abschnitt 3 Aufstieg" gestrichen.
- 13.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.(2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen." - 14.
- Nach § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
Abschnitt 3 Aufstieg". - 15.
- In § 17 wird die Angabe §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt.
- 16.
- Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben.
- 17.
- § 29a wird wie folgt gefasst:
§ 29a Übergangsvorschrift(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden."
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